Seit dem 19. August 2026 gilt in Montenegro das neue Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, das das Gesetz von 2010 ersetzt. Es schützt nun auch Partner in einer Liebesbeziehung, ehemalige Partner und Personen mit einem gemeinsamen Kind und regelt eigens Gewalt gegen Frauen, gleich wer sie ausübt. Die Polizei kann den Täter für drei Tage aus der Wohnung verweisen, und das Ordnungswidrigkeitengericht verhängt binnen 48 Stunden Schutzmaßnahmen, die 30 Tage bis ein Jahr dauern. Für Gewalt drohen 300 bis 1.000 Euro Geldstrafe oder mindestens zehn Tage Haft. Hilfe gibt es auch über die kostenlose, rund um die Uhr erreichbare Nationale SOS-Linie 080 111 111.
Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz als Gewalt ansieht, wie man sie anzeigt, was die Polizei tun kann, welche Schutzmaßnahmen es gibt, welche Rechte Opfer haben und welche Strafen gelten.
Was gilt als Gewalt?
- Häusliche Gewalt ist ein Tun oder Unterlassen eines Familienmitglieds, das die körperliche, psychische oder wirtschaftliche Integrität, die seelische Gesundheit und den Frieden eines anderen Familienmitglieds gefährdet, unabhängig davon, ob sie zusammenleben.
- Als Familienmitglieder gelten auch unverheiratete Partner, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Partner in einer Liebesbeziehung, frühere Ehegatten und frühere Partner sowie Personen mit einem gemeinsamen Kind, auch wenn sie nie zusammengelebt haben.
- Gewalt sind unter anderem Drohungen, Beleidigungen, das Einschränken von Kontakten zu anderen, Stalking, Sachbeschädigung, das Vorenthalten des Lebensnotwendigen und die Drohung mit dem Rauswurf aus der Wohnung.
- Auch die schwere Vernachlässigung eines Kindes oder eines Familienmitglieds, das nicht für sich selbst sorgen kann, gilt als Gewalt.
- Gewalt gegen Frauen ist jede geschlechtsspezifische Gewalthandlung gegen eine Frau oder ein Mädchen, im öffentlichen oder privaten Leben.
- Auch ein Kind, das Gewalt miterlebt hat, ist Opfer.
Wie zeigt man Gewalt an?
- Gewalt melden Sie der Polizei unter 122 oder 112 oder dem Zentrum für Sozialarbeit.
- Die Nationale SOS-Linie für Opfer häuslicher Gewalt, 080 111 111, ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar.
- Behörden, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, Ärzte, Sozialarbeiter, Lehrkräfte und Erzieher müssen Gewalt, von der sie beruflich erfahren, der Polizei melden; wer das unterlässt, zahlt 100 bis 500 Euro.
- Polizei und Ordnungswidrigkeitengericht informieren das Zentrum für Sozialarbeit über jede Anzeige.
- Das Opfer hat das Recht, ohne Verzögerung angehört zu werden, und weitere Anhörungen finden nur statt, soweit sie nötig sind.
Was kann die Polizei in den ersten drei Tagen tun?
- Ein Polizeibeamter kann den Täter anweisen, die Wohnung zu verlassen, oder ihm die Rückkehr für höchstens drei Tage verbieten.
- Die schriftliche Anordnung wird Täter und Opfer sofort, spätestens innerhalb von zwei Stunden, ausgehändigt.
- Der Täter darf die für den Alltag nötigen persönlichen Sachen mitnehmen und muss die Schlüssel der Polizei übergeben.
- Binnen 12 Stunden informiert die Polizei das Ordnungswidrigkeitengericht und das Zentrum für Sozialarbeit, und das Gericht entscheidet binnen drei Tagen über eine Schutzmaßnahme.
- Wer die polizeiliche Anordnung missachtet, wird mit mindestens 30 Tagen Haft bestraft.
- Die Polizei begleitet das Opfer in die Wohnung, um persönliche Sachen zu holen, außer das Opfer widerspricht ausdrücklich.
Welche Schutzmaßnahmen gibt es?
| Schutzmaßnahme | Dauer |
| Wohnungsverweis | 30 Tage bis ein Jahr |
| Annäherungsverbot | 30 Tage bis ein Jahr |
| Kontaktverbot | 30 Tage bis ein Jahr |
| Belästigungsverbot | 30 Tage bis ein Jahr |
| Stalkingverbot | 30 Tage bis ein Jahr |
| verpflichtende Suchtbehandlung | solange nötig, höchstens ein Jahr |
| verpflichtende psychosoziale Behandlung | mindestens sechs Monate |
- Eine Maßnahme beantragen können das Opfer oder sein Vertreter, das Zentrum für Sozialarbeit, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, und das Gericht kann sie auch von Amts wegen anordnen.
- Muss das Opfer sofort geschützt werden, verhängt das Ordnungswidrigkeitengericht die Maßnahme spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
- Wurde der Antrag vor dem Verfahren gestellt, muss binnen acht Tagen die Einleitung des Verfahrens beantragt werden, sonst hebt das Gericht die Maßnahme auf.
- Der Wohnungsverweis wird unabhängig davon angeordnet, wem die Wohnung gehört.
- Das Gericht kann die Maßnahmen auf insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern, und eine Beschwerde binnen drei Tagen hat keine aufschiebende Wirkung.
Welche Rechte hat das Opfer?
- Das Opfer hat Anspruch auf psychosoziale und rechtliche Hilfe, sozialen und medizinischen Schutz sowie kostenlose Rechtshilfe.
- Es kann eine Vertrauensperson wählen, die bei allen Handlungen anwesend ist, doch das darf weder der Täter noch ein Zeuge im Verfahren sein.
- Das Zentrum für Sozialarbeit erstellt mit einem Fachteam einen Hilfeplan nach den Bedürfnissen und Wünschen des Opfers.
- Angaben, durch die das Opfer erkennbar wäre, dürfen nicht veröffentlicht werden, außer ein volljähriges Opfer stimmt ausdrücklich zu.
- Das Opfer hat das Recht, von Polizei und Gericht über die getroffenen Schritte und angeordneten Maßnahmen informiert zu werden und sich zu beschweren, wenn nichts unternommen wurde.
Welche Strafen gelten?
- Für Gewalt gegen ein Familienmitglied oder eine Frau drohen 300 bis 1.000 Euro Geldstrafe oder mindestens zehn Tage Haft.
- Übt ein volljähriges Familienmitglied Gewalt in Anwesenheit eines Kindes aus, beträgt die Strafe mindestens 300 Euro oder mindestens 20 Tage Haft.
- Ist das Opfer ein Kind, beträgt die Strafe mindestens 500 Euro oder mindestens 30 Tage Haft.
- Wer ein Familienmitglied mit Behinderung versteckt, zahlt mindestens 1.000 Euro oder erhält mindestens 60 Tage Haft.
Das Recht auf einen kostenlosen Anwalt erklärt unser Ratgeber zur kostenlosen Rechtshilfe, die Nummern der Notdienste der Ratgeber zu Notrufnummern. Kindesunterhalt, wenn ein Elternteil nicht zahlt, beschreibt der Ratgeber zum Unterhaltsfonds, finanzielle Unterstützung der Ratgeber zur Sozialhilfe.
Häufige Fragen
Wie zeige ich häusliche Gewalt an? Rufen Sie die Polizei unter 122 oder 112 an oder wenden Sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit, Beratung bietet auch die kostenlose SOS-Linie 080 111 111.
Kann die Polizei den Täter sofort aus der Wohnung verweisen? Ja, die Polizei kann den Täter für höchstens drei Tage aus der Wohnung weisen oder ihm die Rückkehr verbieten, bis das Gericht über eine Schutzmaßnahme entscheidet.
Wie lange gilt ein Annäherungsverbot? Ein Annäherungsverbot gilt 30 Tage bis ein Jahr, und das Gericht kann es auf insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern.
Schützt das Gesetz auch frühere Partner? Ja, das neue Gesetz schützt auch frühere Ehegatten, frühere Partner, Partner in einer Liebesbeziehung und Personen mit einem gemeinsamen Kind.
Muss ein Arzt oder eine Lehrkraft Gewalt melden? Ja, Gesundheits- und Sozialberufe, Lehrkräfte und Erzieher müssen Gewalt, von der sie beruflich erfahren, der Polizei melden, sonst zahlen sie 100 bis 500 Euro.
Welche Strafe droht für häusliche Gewalt? Es drohen 300 bis 1.000 Euro Geldstrafe oder mindestens zehn Tage Haft, und strengere Strafen gelten, wenn das Opfer ein Kind ist.
Quellen
Formen der Gewalt, Anzeige, polizeiliche Anordnung, Schutzmaßnahmen, Opferrechte und Strafen regelt das Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (Amtsblatt 119/2026, Artikel 2 bis 45). Die Nationale SOS-Linie 080 111 111 stellt SOS Telefon Nikšić vor, den Betrieb rund um die Uhr das Sozialministerium. Die Angaben wurden am 27. September 2026 geprüft. Fijaka ist eine Kleinanzeigenplattform; dieser Text ist keine Rechtsberatung.
