Das Patientenrechtegesetz (Amtsblatt 40/2010 und 40/2011) gilt für jede Person, die in einer Gesundheitseinrichtung eine Leistung verlangt oder erhält, Ausländer eingeschlossen. Patienten haben das Recht, ihren Arzt zu wählen und zu wechseln, vor jedem Eingriff verständlich aufgeklärt zu werden, einer Behandlung zuzustimmen oder sie abzulehnen sowie Einsicht in ihre Patientenakte und Kopien und eine Zweitmeinung zu verlangen. Wer mit einer Leistung unzufrieden ist oder ein Recht verweigert bekommt, reicht beim Patientenbeauftragten der Einrichtung mündlich oder schriftlich Beschwerde ein, und der Beauftragte klärt den Sachverhalt und informiert spätestens binnen drei Tagen. Ist der Patient mit dem Ergebnis unzufrieden, wendet er sich an die Gesundheitsinspektion. Eine Einrichtung, die keine Akteneinsicht gewährt oder keinen Beauftragten bestellt, zahlt 1.500 bis 20.000 Euro Bußgeld.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Sie als Patient haben, wie Sie Ihre Akte und eine Zweitmeinung verlangen, wie Sie sich beschweren und was Sie tun, wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind.
Welche Rechte haben Sie als Patient?
- Sie dürfen in einer Einrichtung an Ihrem Wohnort einen Arzt oder Zahnarzt wählen und im Krankenhaus, an das Ihr gewählter Arzt Sie überweist, auch einen Facharzt, je nach Personallage.
- Während der Behandlung können Sie schriftlich einen Arztwechsel verlangen.
- Sie haben das Recht, Namen und Berufsbezeichnung des Behandelnden zu kennen, und das Personal trägt einen Ausweis mit diesen Angaben.
- Sie haben das Recht auf rechtzeitige Versorgung, und bei geplanten Eingriffen nennt Ihnen die Einrichtung auf Anfrage Ihren Platz auf der Warteliste und Änderungen.
- Sie haben das Recht auf Privatsphäre: Bei einer Untersuchung ist nur das untersuchende Personal anwesend, außer Sie stimmen der Anwesenheit anderer zu.
- Sie bestimmen, wer über Ihre Krankheit und Aufnahme informiert werden darf und wer nicht.
Worüber müssen Sie vor einem Eingriff aufgeklärt werden?
- Vor einem medizinischen Eingriff informiert Sie das Personal über Diagnose und Prognose, Zweck und Dauer des Eingriffs, Risiken und mögliche Folgen, alternative Behandlungen und die Wirkung von Medikamenten.
- Die Aufklärung erfolgt mündlich und verständlich, unter Berücksichtigung von Alter, Bildung und emotionaler Verfassung.
- Sprechen Sie die Amtssprache nicht oder sind Sie gehörlos, stellt die Einrichtung einen Dolmetscher.
- Ihre Einwilligung geben Sie mündlich oder schriftlich und können sie bis zum Beginn des Eingriffs widerrufen.
- Sie können einen vorgeschlagenen Eingriff ablehnen, selbst wenn er Ihr Leben retten würde, sofern Sie bei Bewusstsein und urteilsfähig sind. Der Arzt weist Sie dann auf die Folgen hin und verlangt eine schriftliche Erklärung.
- Bei Minderjährigen willigt der gesetzliche Vertreter ein, und die Meinung des Kindes wird nach Alter und Verständnis berücksichtigt.
- Im Notfall, wenn Sie bewusstlos sind und Lebensgefahr besteht, darf ohne Einwilligung eingegriffen werden.
Wie bekommen Sie Ihre Akte und eine Zweitmeinung?
- Die Einrichtung muss Ihnen auf Anfrage Einsicht in Ihre Patientenakte und Kopien gewähren.
- Eine Kopie verlangen Sie schriftlich, und das Kopieren zahlen Sie selbst.
- Für Minderjährige oder Personen ohne Geschäftsfähigkeit verlangt der gesetzliche Vertreter oder Betreuer die Einsicht.
- Sie haben das Recht auf eine zweite fachliche Meinung zu Ihrem Gesundheitszustand. Auf mündliche oder schriftliche Anfrage gibt sie eine Fachkraft des jeweiligen Fachs, die an Ihrer Behandlung nicht beteiligt war.
- Die Einrichtung hängt eine Liste ihrer Abteilungen und Ärzte gut sichtbar aus, damit Sie wissen, an wen Sie sich wenden.
Wie reichen Sie eine Beschwerde ein?
| Schritt | Was Sie tun | Frist |
| 1 | Sie beschweren sich beim Direktor der Einrichtung oder beim Patientenbeauftragten, mündlich oder schriftlich | keine Frist im Gesetz |
| 2 | der Beauftragte klärt Umstände und Tatsachen und informiert Sie über das Ergebnis | sofort, spätestens drei Tage |
| 3 | sind Sie mit dem Ergebnis unzufrieden, wenden Sie sich an die Gesundheitsinspektion | nach dem Inspektionsrecht |
- Sie können sich beschweren, wenn Ihnen die Versorgung oder ein anderes gesetzliches Recht verweigert wurde oder wenn Sie mit einer Leistung oder dem Verhalten eines Mitarbeiters unzufrieden sind.
- Für Minderjährige oder Personen ohne Geschäftsfähigkeit beschwert sich der gesetzliche Vertreter oder Betreuer.
- Das Gesundheitszentrum Podgorica gibt an, dass der Patient oder ein enger Angehöriger die Beschwerde einreicht, anonyme Beschwerden nicht erfasst werden und Sie Art, Zeit, Ort und betroffene Person angeben sollten.
- Hat sich Ihr Zustand durch unsachgemäße und nachlässige Behandlung verschlechtert, haben Sie nach dem Gesetz Anspruch auf Schadenersatz, einvernehmlich oder vor Gericht.
Welche Bußgelder drohen der Einrichtung?
- Eine Einrichtung, die keine Akteneinsicht und Kopien gewährt, keinen Dolmetscher stellt, die Arbeit des Patientenbeauftragten nicht organisiert oder kein Beschwerderegister führt, zahlt 1.500 bis 20.000 Euro, die verantwortliche Person 500 bis 2.000 Euro.
- Wer als Fachkraft oder verantwortliche Person keine Zweitmeinung gibt oder eine Beschwerde nicht binnen drei Tagen beantwortet, zahlt 250 bis 2.000 Euro.
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Häufige Fragen
Bei wem beschwere ich mich über einen Arzt? Beim Direktor der Gesundheitseinrichtung oder beim Patientenbeauftragten dieser Einrichtung, mündlich oder schriftlich.
Wie schnell antwortet der Patientenbeauftragte? Sofort, spätestens binnen drei Tagen nach der Beschwerde.
Was tun, wenn ich mit der Antwort auf meine Beschwerde nicht zufrieden bin? Sie können sich an die Gesundheitsinspektion wenden.
Habe ich Anspruch auf eine Kopie meiner Akte? Ja, auf schriftliche Anfrage gewährt Ihnen die Einrichtung Einsicht und Kopien, und das Kopieren zahlen Sie selbst.
Darf ich eine Zweitmeinung verlangen? Ja, eine zweite fachliche Meinung gibt ein Arzt des jeweiligen Fachs, der an Ihrer Behandlung nicht beteiligt war.
Darf ich eine Operation ablehnen? Ja, wenn Sie bei Bewusstsein und urteilsfähig sind, auch wenn der Eingriff Ihr Leben retten würde, mit einer schriftlichen Erklärung, dass Sie die Folgen kennen.
Quellen
Patientenrechte, Aufklärung und Einwilligung, Akteneinsicht, Zweitmeinung, Beschwerde, Patientenbeauftragten und Bußgelder regelt das Patientenrechtegesetz (Amtsblatt 40/2010 und 40/2011, Artikel 1 bis 40), praktische Regeln zur Beschwerde veröffentlicht die Seite des Patientenbeauftragten des Gesundheitszentrums Podgorica. Die Angaben wurden am 28. September 2026 geprüft. Fijaka ist eine Kleinanzeigenplattform; dieser Text ist keine medizinische oder rechtliche Beratung.
