Seit Juli 2026 gilt in Montenegro ein neues Gesetz über den freien Zugang zu Informationen (Amtsblatt 160/25), das das Gesetz von 2012 ersetzt hat. Jede in- und ausländische natürliche und juristische Person kann von einer Behörde ohne Begründung Informationen verlangen. Den Antrag stellen Sie schriftlich oder mündlich, und die Stelle entscheidet spätestens binnen 15 Tagen, beim Schutz von Leben, Freiheit, Gesundheit oder Umwelt binnen 48 Stunden. Eine Gebühr fällt nicht an, und gibt die Stelle dem Antrag vollständig statt, schickt sie die Information ohne Bescheid und ohne Kosten. Gegen einen Bescheid und auch gegen das Schweigen der Behörde legen Sie binnen 15 Tagen Beschwerde bei der Agentur für Datenschutz und freien Zugang zu Informationen ein, die binnen 30 Tagen entscheidet.
Dieser Ratgeber erklärt, von wem Sie Informationen verlangen können, wie Sie den Antrag stellen, welche Fristen die Stelle einhalten muss, was Sie zahlen, wann die Stelle ablehnen darf und wie Sie Beschwerde einlegen.
Von wem können Sie Informationen verlangen?
- Behörde im Sinne des Gesetzes sind staatliche Organe, Organe der Staatsverwaltung, Gemeinden und Organe der Kommunalverwaltung, Einrichtungen und Unternehmen, die der Staat oder eine Gemeinde gegründet hat oder mehrheitlich besitzt.
- Behörde ist auch eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine natürliche Person, die öffentliche Befugnisse ausübt oder einen öffentlichen Dienst erbringt, einen öffentlichen Fonds verwaltet oder überwiegend aus öffentlichen Einnahmen finanziert wird.
- Information ist jedes Dokument, jeder Dokumententeil, jede Angabe oder jeder Datensatz im Besitz der Stelle, in jeder Form und gleich, wer es erstellt hat.
- Die Stelle veröffentlicht auf ihrer Website einen Leitfaden zum Informationszugang, Formulare, eine Liste der Amtsträger und Führungskräfte mit ihren Bezügen sowie einzelne Zahlungen an natürliche und juristische Personen, außer Daten mit beschränktem Zugang.
Wie stellen Sie den Antrag?
- Einen schriftlichen Antrag geben Sie persönlich ab oder schicken ihn per Post, Fax oder elektronisch, einen mündlichen Antrag geben Sie bei der Stelle zu Protokoll, und die Stelle stellt Ihnen einen Eingangsnachweis aus.
- Im Antrag nennen Sie die Bezeichnung der Information oder Angaben, mit denen sie sich finden lässt, die gewünschte Art des Zugangs und Ihren Namen und Ihre Adresse.
- Das Antragsformular veröffentlicht die Agentur, die Stelle muss aber auch über einen Antrag ohne Formular entscheiden.
- Mit einem Antrag können Sie mehrere Informationen verlangen, ein Antrag auf Erstellung einer Analyse, Anleitung, Stellungnahme oder auf Beantwortung von Fragen gilt aber nicht als Antrag auf Informationszugang.
- Sie wählen, ob Sie die Information bei der Stelle einsehen, selbst abschreiben oder scannen oder ob die Stelle Ihnen eine Kopie persönlich, per Post oder elektronisch zuschickt.
- Ist der Antrag unvollständig, fordert die Stelle Sie binnen fünf Tagen zur Ergänzung auf, und hat sie die Information nicht, leitet sie den Antrag binnen fünf Tagen an die zuständige Stelle weiter.
- Einsicht in ein öffentliches Register oder eine öffentliche Aufzeichnung bekommen Sie binnen fünf Tagen ohne Bescheid.
Welche Fristen muss die Stelle einhalten?
| Fall | Frist |
| gewöhnlicher Antrag | Bescheid spätestens 15 Tage nach vollständigem Antrag |
| Schutz von Leben, Freiheit, öffentlicher Gesundheit oder Umwelt | Bescheid binnen 48 Stunden |
| sehr umfangreiche Information, Schadenstest oder Suche in vielen Dokumenten | Verlängerung um acht Tage, mit schriftlicher Mitteilung binnen fünf Tagen |
| Information bereits veröffentlicht | Mitteilung über den Ort der Veröffentlichung binnen fünf Tagen |
| Vollzug des Bescheids | drei Tage ab Zustellung des Bescheids, bei Kosten fünf Tage ab Zahlungsnachweis |
Was zahlen Sie?
- Für den Antrag auf Informationszugang fällt keine Gebühr an.
- Gibt die Stelle dem Antrag vollständig statt, schickt sie Ihnen die Information ohne Bescheid und ohne Kosten.
- In anderen Fällen zahlen Sie die tatsächlichen Kosten für Kopieren, Scannen und Versand, bevor Sie die Information bekommen.
- Nach der Kostenverordnung, die bis zu neuen Vorschriften gilt, kostet eine A4-Schwarz-Weiß-Kopie 0,03 Euro pro Seite, die ersten 20 Seiten sind kostenlos, Scannen kostet 0,20 Euro pro Seite und eine CD oder DVD 1 Euro.
- Die Stelle kann auf Kosten bis 3 Euro verzichten, und für Menschen mit Behinderung und Personen in sozialer Notlage trägt sie die Kosten.
- Nichts zahlen Sie auch für eine Information, die die Stelle auf ihrer Website hätte veröffentlichen müssen, es aber nicht getan hat.
Wann darf die Stelle den Antrag ablehnen?
- Die Stelle lehnt ab, wenn eine neue Information erstellt werden soll, wenn Sie einen unvollständigen Antrag nicht ergänzen, wenn Sie dieselbe Information in den letzten 90 Tagen bekommen haben oder wenn sie die Information nicht hat und nicht weiß, wer sie hat.
- Den Zugang darf sie nur nach einem Schadens- und Interessentest beschränken, zum Schutz der Privatsphäre, von Sicherheit und Verteidigung, Strafermittlungen, Geschäfts- und Steuergeheimnissen, geistigem Eigentum und weiteren im Gesetz genannten Interessen.
- Angaben über Amtsträger und öffentliche Gelder, außer Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Arbeitslosengeld, sind nicht als Privatsphäre geschützt.
- Ist nur ein Teil der Information beschränkt, bekommen Sie eine Kopie mit geschwärztem Teil, versehen mit dem Vermerk „Löschung vorgenommen" und dem Umfang der Löschung.
Wie legen Sie Beschwerde ein?
- Die Beschwerde legen Sie direkt bei der Agentur binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung ein und fügen Bescheid und Antrag bei.
- Entscheidet die Stelle nicht rechtzeitig, legen Sie Beschwerde wegen Untätigkeit ein und fügen Antrag und Einreichungsnachweis bei.
- Die Agentur holt binnen fünf Tagen eine Stellungnahme der Stelle ein, entscheidet binnen 30 Tagen nach vollständiger Beschwerde, und die Stelle muss ihren Bescheid binnen acht Tagen umsetzen.
- Setzt die Stelle den Bescheid nicht um, erlässt die Agentur auf Ihren Antrag binnen drei Tagen einen Vollstreckungsbescheid und kann sie mit einem Zwangsgeld dazu zwingen.
- Gegen den Bescheid der Agentur erheben Sie eine Verwaltungsklage, die als dringlich gilt.
- Eine Stelle, die zum Beispiel nicht binnen 15 Tagen entscheidet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die sie als juristische Person 500 bis 20.000 Euro Geldbuße zahlt.
Eine Beschwerde über eine Behörde beim Ombudsmann beschreibt unser Ratgeber zum Schützer der Menschenrechte, einen vom Staat bezahlten Anwalt der Ratgeber zur kostenlosen Rechtshilfe. Online-Anträge mit dem Personalausweis erklärt der Ratgeber zur Aktivierung des elektronischen Personalausweises, den Zugang zur eigenen Krankenakte der Ratgeber zu den Patientenrechten.
Häufige Fragen
Muss ich begründen, warum ich die Information will? Nein, jede in- und ausländische natürliche und juristische Person hat das Recht auf Informationszugang ohne Begründung.
In welcher Frist muss die Stelle antworten? Spätestens binnen 15 Tagen nach vollständigem Antrag, mit möglicher Verlängerung um acht Tage, beim Schutz von Leben, Gesundheit oder Umwelt binnen 48 Stunden.
Was kostet der Informationszugang? Eine Gebühr fällt nicht an, und gibt die Stelle dem Antrag vollständig statt, zahlen Sie auch keine Kosten, sonst zahlen Sie Kopieren, Scannen und Versand.
Was tun, wenn die Stelle nicht antwortet? Sie legen bei der Agentur Beschwerde wegen Untätigkeit ein und fügen Antrag und Einreichungsnachweis bei.
Bei wem lege ich Beschwerde gegen einen Bescheid ein? Bei der Agentur für Datenschutz und freien Zugang zu Informationen, binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids.
Kann ich Informationen von einem öffentlichen Unternehmen verlangen? Ja, auch ein Unternehmen, das der Staat oder eine Gemeinde gegründet hat oder mehrheitlich besitzt, ist eine Behörde im Sinne des Gesetzes.
Quellen
Zugangsrecht, Pflichten der Stellen, Antrag, Fristen, Kosten, Ablehnung, Beschwerde, Vollstreckung und Bußgelder regelt das neue Gesetz über den freien Zugang zu Informationen (Amtsblatt 160/25, Art. 3, 4, 11, 14, 17, 21 bis 25, 28, 30, 33 bis 37, 39, 41, 42, 49, 51, 59, 61 und 64), veröffentlicht auf der Vorschriftenseite der Agentur. Antrags- und Beschwerdeformulare veröffentlicht die Agentur auf ihrer Formularseite, Hinweise für Bürger in ihrer Mitteilung zum neuen Gesetz, und die Kostenbeträge legt die Verordnung über die Kostenerstattung im Verfahren auf Informationszugang fest. Die Angaben wurden am 28. September 2026 geprüft. Fijaka ist eine Kleinanzeigenplattform; dieser Text ist keine Rechtsberatung.
