Das neue Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gilt seit dem 23. April 2026 und ersetzt das Gesetz von 2014. Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichern und die Prämien selbst tragen. Jeder Unfall, nach dem Sie länger als drei Arbeitstage fehlen, sowie schwere, kollektive und tödliche Unfälle werden spätestens binnen 24 Stunden schriftlich der Inspektion gemeldet, und der Arbeitgeber gibt Ihnen und der Gesundheitseinrichtung einen Unfallbericht. Sie haben das Recht, die Arbeit abzulehnen, wenn Ihnen unmittelbare Gefahr droht, und Schutzmaßnahmen dürfen Sie nichts kosten. Ein Arbeitgeber, der einen Unfall nicht meldet, zahlt 500 bis 15.000 Euro.
Dieser Ratgeber erklärt, was Ihr Arbeitgeber tun muss, was Sie nach einer Verletzung tun, wann Sie die Arbeit ablehnen oder den Arbeitsplatz verlassen dürfen, was für Alkohol am Arbeitsplatz gilt und welche Bußgelder drohen.
Was muss Ihr Arbeitgeber tun?
- Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz dürfen für Beschäftigte keinerlei Kosten verursachen.
- Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen versichern; die Prämien richten sich nach dem Risiko und gehen zu seinen Lasten.
- Vor Arbeitsbeginn informiert er Sie über die Schutzmaßnahmen und schult Sie theoretisch und praktisch am Arbeitsplatz.
- Er schickt Sie zu einer ärztlichen Untersuchung, die dem Risiko Ihres Arbeitsplatzes entspricht.
- Bei ernster und unmittelbarer Gefahr muss er das Einstellen der Arbeit und das Aufsuchen eines sicheren Ortes ermöglichen und darf nicht verlangen, dass Sie weiterarbeiten, außer zur Rettung von Menschenleben.
- Arbeitgeber haben ab Inkrafttreten ein Jahr Zeit, ihren Betrieb an die neuen Regeln anzupassen.
Was tun Sie nach einer Verletzung?
- Melden Sie die Verletzung sofort Ihrem Arbeitgeber, schriftlich, mündlich oder über die Arbeitnehmervertretung.
- Der Arbeitgeber meldet jeden tödlichen, kollektiven oder schweren Unfall und jeden anderen Unfall, nach dem Sie länger als drei Arbeitstage fehlen, sofort und spätestens binnen 24 Stunden schriftlich der Arbeitsschutzinspektion.
- Dasselbe gilt für ein gefährliches Ereignis, das die Gesundheit der Beschäftigten gefährden könnte.
- Der Arbeitgeber gibt Ihnen und der Gesundheitseinrichtung, in der Sie untersucht wurden, einen Unfallbericht auf dem Formular des Gesundheitsministeriums.
- Der Inspektor hat die Pflicht und Befugnis, schwere, kollektive und tödliche Unfälle vor Ort zu untersuchen.
- Der Arbeitgeber ist nur bei höherer Gewalt oder ungewöhnlichen Umständen, deren Folgen trotz Schutzmaßnahmen nicht zu vermeiden waren, von der Haftung befreit.
Wann dürfen Sie die Arbeit ablehnen oder den Arbeitsplatz verlassen?
- Sie dürfen die Arbeit ablehnen, wenn Sie nicht über die Gefahren informiert wurden oder der Arbeitgeber die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nicht ermöglicht hat.
- Sie dürfen sie auch ablehnen, wenn Ihnen unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit droht, weil vorgeschriebene Schutzmaßnahmen fehlen, bis diese umgesetzt sind.
- Lehnen Sie die Arbeit ab, wenden Sie sich schriftlich an den Arbeitgeber, und hält er die Ablehnung für unbegründet, muss er sofort die Inspektion informieren.
- Bei ernster und unmittelbarer Gefahr dürfen Sie den gefährlichen Arbeitsplatz verlassen und dürfen dafür nicht benachteiligt werden, außer Sie haben fahrlässig gehandelt.
- Beseitigt der Arbeitgeber einen gemeldeten Mangel nicht binnen drei Tagen, können Sie ein Eingreifen der Inspektion verlangen.
Was gilt für Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz?
- Beschäftigte dürfen unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Mitteln weder mit der Arbeit beginnen noch arbeiten.
- Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie sich einer Kontrolle nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Verfahren unterziehen.
- Wer unter Einfluss arbeitet oder die Kontrolle verweigert, zahlt 30 bis 1.000 Euro.
Welche Bußgelder drohen?
| Wer | Bußgeld |
| Arbeitgeber, Unternehmen | 500 bis 15.000 Euro |
| verantwortliche Person im Unternehmen | 30 bis 1.000 Euro |
| Arbeitgeber, Einzelunternehmer | 250 bis 10.000 Euro |
| Beschäftigter | 30 bis 1.000 Euro |
- Das Bußgeld für den Arbeitgeber gilt unter anderem, wenn er einen Unfall nicht binnen 24 Stunden meldet, keinen Unfallbericht ausstellt, Beschäftigte nicht versichert oder Schutzkosten auf sie abwälzt.
- Beschäftigte werden belangt, wenn sie die ärztliche Untersuchung verweigern, Schutzmaßnahmen nicht anwenden oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss arbeiten.
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Häufige Fragen
Wie schnell muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden? Sofort und spätestens binnen 24 Stunden schriftlich an die Inspektion, bei jedem Unfall mit mehr als drei Arbeitstagen Ausfall und bei schweren, kollektiven und tödlichen Unfällen.
Wer zahlt die Versicherung gegen Arbeitsunfälle? Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten versichern und trägt die Prämien.
Darf ich gefährliche Arbeit ablehnen? Ja, wenn Ihnen unmittelbare Gefahr droht, weil vorgeschriebene Schutzmaßnahmen fehlen, oder wenn Sie nicht über die Risiken informiert wurden.
Was, wenn der Arbeitgeber einen gemeldeten Mangel nicht beseitigt? Wird er nicht binnen drei Tagen beseitigt, können Sie ein Eingreifen der Arbeitsschutzinspektion verlangen.
Darf der Arbeitgeber mir Schutzausrüstung berechnen? Nein, Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz dürfen für Beschäftigte keinerlei Kosten verursachen.
Welches Bußgeld droht, wenn der Arbeitgeber einen Unfall nicht meldet? Ein Unternehmen zahlt 500 bis 15.000 Euro, die verantwortliche Person 30 bis 1.000 Euro und ein Einzelunternehmer 250 bis 10.000 Euro.
Quellen
Pflichten des Arbeitgebers, Versicherung, Unfallmeldung, das Recht auf Arbeitsverweigerung und die Bußgelder regelt das Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Amtsblatt 51/2026, Artikel 7, 37 bis 44, 63, 68 und 73), den Unfallbericht auf dem Formular des Gesundheitsministeriums die Änderung vom Juli 2026 (Amtsblatt 103/2026). Die Angaben wurden am 27. September 2026 geprüft. Fijaka ist eine Kleinanzeigenplattform; dieser Text ist keine Rechtsberatung.
