Was kostet das Nachlassverfahren beim Notar? Die Notargebühr beträgt 65 € für einen Nachlass bis 5.000 €, darüber 65 € plus 0,5% des Mehrbetrags, höchstens 350 €, zuzüglich Mehrwertsteuer und Verfahrenskosten.
Eine Wohnung oder ein Haus wechselt den Eigentümer oft nicht durch Verkauf, sondern durch Erbschaft. Die Suchanfragen vor Ort bestätigen das: Zu "ostavinski postupak" (Nachlassverfahren) kommen am häufigsten "kod notara" (beim Notar), "crna gora" und "cijena" (Preis), und gesucht werden auch "koliko traje ostavinski postupak kod notara" (wie lange das Nachlassverfahren beim Notar dauert), "ostavinska rasprava posle smrti roditelja" (Nachlassverhandlung nach dem Tod eines Elternteils), "porez na nasljedstvo od roditelja" (Steuer auf das Erbe von den Eltern) und "da li naslednici prvog reda placaju porez" (zahlen Erben erster Ordnung Steuer).
Dieser Text geht diese Fragen der Reihe nach durch: wer nach dem Gesetz erbt, wie das Verfahren von der Sterbeurkunde bis zum Beschluss läuft, was die Ausschlagung bedeutet, was der Notar kostet, wann Grunderwerbsteuer anfällt und wie weit Erben für Schulden haften.
Der Nachlass geht mit dem Tod über, die Eintragung folgt später
Nach dem Erbgesetz geht der Nachlass im Zeitpunkt des Todes kraft Gesetzes auf die Erben über. Wer Erbe ist und wie groß die Anteile sind, wird im Nachlassverfahren durch einen Erbbeschluss festgestellt, der in etwa die Funktion eines Erbscheins hat. Der rechtskräftige Beschluss wird der zuständigen Behörde übermittelt und ist bei Immobilien die Grundlage für die Eintragung der Erben ins Kataster. Bis dahin steht im Katasterauszug weiterhin der Name des Verstorbenen.
Ausländer haben in Montenegro unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit dieselben Erbrechte wie montenegrinische Staatsbürger, sofern ein internationaler Vertrag nichts anderes bestimmt; die Gegenseitigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil festgestellt ist.
Wer nach dem Gesetz erbt
Gibt es kein Testament, wird nach Erbordnungen geerbt, und eine nähere Ordnung schließt eine entferntere aus:
| Ordnung | Wer erbt | Wie geteilt wird |
| Erste | Kinder und Ehegatte des Erblassers | Zu gleichen Teilen; an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Kinder |
| Zweite | Ehegatte und Eltern, wenn keine Abkömmlinge da sind | Ehegatte die Hälfte, Eltern die Hälfte; an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten die Geschwister des Erblassers |
| Dritte | Großeltern, wenn weder Abkömmlinge noch Eltern und deren Abkömmlinge noch ein Ehegatte da sind | Die Hälfte an die väterliche, die Hälfte an die mütterliche Linie |
| Vierte | Urgroßeltern | Die Hälfte väterlicherseits, die Hälfte mütterlicherseits |
Sind beide Eltern ohne Abkömmlinge vor dem Erblasser gestorben, erbt der Ehegatte alles. Der nichteheliche Lebenspartner ist im Erbrecht dem Ehegatten gleichgestellt, ein bei Volladoption angenommenes Kind einem leiblichen Kind. Der gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist im Erbrecht dem Ehegatten gleichgestellt.
Durch Testament kann nur über einen Teil des Vermögens verfügt werden. Abkömmlinge, Ehegatte, Adoptivkinder, Eltern und Adoptiveltern sind Pflichtteilsberechtigte: Der Pflichtteil von Abkömmlingen und Ehegatte beträgt die Hälfte, der der übrigen Pflichtteilsberechtigten ein Drittel dessen, was ihnen nach dem Gesetz zustünde.
Wie das Verfahren läuft
Die Erben müssen das Verfahren nicht selbst einleiten: Es wird von Amts wegen eröffnet, sobald das Gericht vom Tod erfährt.
- Sterbefallanzeige. Das Standesamt muss sie dem Nachlassgericht binnen 15 Tagen nach Eintragung des Todes übermitteln.
- Das Gericht überträgt das Verfahren einem Notar mit Amtssitz in seinem Bezirk. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers; hatte er in Montenegro keinen, das Gericht, in dessen Bezirk der überwiegende Teil des Nachlasses liegt.
- Verhandlung. Der Notar lädt die Erben und weist sie darauf hin, dass sie bis zum Ende des Verfahrens erklären können, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Wer nicht erscheint und keine Erklärung abgibt, gilt als annehmend.
- Erbbeschluss. Er enthält die Immobilien mit ihren Katasterdaten, die Erben und ihre Anteile. Einigen sich alle Erben über die Teilung, nimmt der Notar die Einigung in den Beschluss auf.
- Einspruch binnen acht Tagen. Der Einspruch gegen den Beschluss des Notars wird beim Notar eingelegt, und darüber entscheidet das Gericht, das das Verfahren übertragen hat.
- Rechtskraft und Eintragung. Der Notar versieht den rechtskräftigen Beschluss mit einer Rechtskraftbestätigung, und der Beschluss wird der zuständigen Behörde übermittelt.
Der Notar gibt die Sache an das Gericht zurück, wenn ein vorläufiger Nachlassverwalter bestellt, Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden müssen oder Gläubiger die Absonderung des Nachlasses verlangen. Hat der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen, wird das Verfahren eingestellt, ebenso wenn er nur bewegliche Sachen hinterlassen hat und niemand eine Verhandlung verlangt. Eine Gesamtdauer des Verfahrens legt das Gesetz nicht fest.
Ausschlagung der Erbschaft
Ein Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung bis zum Ende der Verhandlung ausschlagen. Die Ausschlagung kann weder teilweise noch unter einer Bedingung erfolgen und ist unwiderruflich. Wer bereits über den Nachlass oder einen Teil davon verfügt hat, kann nicht ausschlagen.
Eine Ausschlagung "zugunsten" eines bestimmten Erben, etwa eines Bruders oder einer Schwester, gilt nach dem Gesetz als Annahme der Erbschaft mit gleichzeitiger Abtretung des Anteils. Wer nur im eigenen Namen ausschlägt, gilt als nie Erbe gewesen, und sein Anteil geht weiter, als wäre er vor dem Erblasser gestorben. Ein im Ausland lebender Erbe kann die Ausschlagungserklärung auch vor einem montenegrinischen Konsularvertreter oder einem ausländischen Notar abgeben.
Was das Nachlassverfahren beim Notar kostet
Nach dem Tarif über die Vergütung der Notare als Gerichtskommissäre im Nachlassverfahren, seit 9. April 2026 in Kraft, erhält der Notar für alle Handlungen im Verfahren eine einzige Gebühr nach dem Wert des Nachlasses:
| Wert des Nachlasses | Notargebühr |
| bis 5.000 € | 65 € |
| über 5.000 € | 65 € + 0,5% des Betrags über 5.000 €, höchstens 350 € |
Auf die Gebühr kommt Mehrwertsteuer. Den Wert bestimmt der Notar nach freiem Ermessen auf Grundlage der Erklärungen der Erben und der Angaben im Verfahren, und zwar netto: Abgezogen werden Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, Vermächtnisse sowie die Kosten von Inventar und Schätzung. Bei einem Nachlass von 40.000 € beträgt die Gebühr 240 €, ab etwa 62.000 € erreicht sie die Obergrenze von 350 €. Stellt der Notar fest, dass kein Nachlass vorhanden ist, steht ihm keine Gebühr zu.
Gesondert bezahlt werden Inventur und Versiegelung des Vermögens, falls nötig (75% der Grundgebühr), eine Sachverständigenschätzung, wenn der Notar sie anordnet, und die Auslagen des Notars im Verfahren.
Steuer beim Erben einer Immobilie
Der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft gilt als Erwerbsvorgang im Sinne des Gesetzes über die Grunderwerbsteuer, und steuerpflichtig ist der Erbe. Keine Steuer zahlen:
- Erben erster Ordnung, Ehegatte und Eltern des Erblassers sowie der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, der bis zum Tod mit dem Erblasser in der Partnerschaft gelebt hat: Diese Befreiung ergibt sich aus dem Gesetz über die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft von 2020, und seit 10. September 2026 nennt auch das Gesetz über die Grunderwerbsteuer den Partner ausdrücklich;
- ein Erbe zweiter Ordnung für eine geerbte Wohnung, wenn er vor dem Tod mindestens ein Jahr ununterbrochen mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat;
- ein Erbe, der im Verfahren ausschlägt oder seinen Anteil einem Miterben abtritt, für diesen Anteil.
Andere Erben, etwa Geschwister, Neffen oder Nichten, die nicht mit dem Erblasser gelebt haben, zahlen Steuer zu denselben Sätzen wie beim Kauf: 3% bis 150.000 €, dann 4.500 € + 5% auf den Betrag über 150.000 €. Bemessungsgrundlage ist der Marktwert, die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, und die Steuererklärung ist binnen 15 Tagen abzugeben. Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zur Grunderwerbsteuer.
Sobald Sie Eigentümer sind, kommt auch die jährliche Grundsteuer hinzu, mit einer Steuererklärung bei der Gemeinde binnen 30 Tagen nach dem Erwerb. Wie sie berechnet wird, beschreibt unser Beitrag zur Grundsteuer.
Schulden des Erblassers
Ein Erbe haftet für die Schulden des Erblassers nur bis zum Wert des geerbten Vermögens. Gibt es mehrere Erben, haften sie gesamtschuldnerisch, jeder bis zum Wert seines Erbteils, und untereinander teilen sie die Schulden im Verhältnis ihrer Anteile. Wer ausgeschlagen hat, haftet nicht für die Schulden. Gläubiger können binnen drei Monaten nach dem Erbfall verlangen, dass der Nachlass vom Vermögen der Erben abgesondert wird.
Ist auf der geerbten Wohnung eine Hypothek eingetragen, bleibt sie, bis die Schuld abgelöst und die Hypothek gelöscht ist. Wie das bei einem Verkauf funktioniert, erklärt unser Beitrag zum Verkauf einer Wohnung mit Hypothek.
Nach dem Beschluss: Eintragung und Verkauf
Ist der Beschluss rechtskräftig und sind die Erben eingetragen, lässt sich die Wohnung wie jede andere verkaufen. Gibt es mehrere Erben und will nur einer die Wohnung behalten, lässt sich die Teilungsvereinbarung am einfachsten in den Erbbeschluss aufnehmen. Den Verkauf beschreiben unser Ratgeber zum Wohnungsverkauf und unser Beitrag zum Kaufvertrag beim Notar; ein Inserat können Sie in der Immobilienkategorie veröffentlichen.
Häufige Fragen
Wer sind Erben erster Ordnung? Kinder und Ehegatte des Erblassers, zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Kindes treten dessen Kinder.
Zahlen Erben erster Ordnung Erbschaftsteuer? Nein. Erben erster Ordnung, Ehegatte und Eltern des Erblassers sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
Kann ich zugunsten meines Bruders oder meiner Schwester ausschlagen? Ja, aber das Gesetz behandelt das als Annahme und Abtretung Ihres Anteils. Treten Sie den Anteil im Verfahren einem Miterben ab, zahlen Sie dafür keine Grunderwerbsteuer.
Muss ich nach Montenegro kommen, wenn ich im Ausland lebe? Die Ausschlagungserklärung können Sie vor einem montenegrinischen Konsularvertreter oder einem ausländischen Notar abgeben. Für andere Erklärungen muss die Unterschrift von einem Gericht oder Notar beglaubigt sein, und Sie können auch einen Bevollmächtigten bestellen.
Haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers? Nur bis zum Wert des geerbten Vermögens. Ein Erbe, der ausgeschlagen hat, haftet nicht für die Schulden.
Quellen
Erbfolge, Pflichtteil, Ausschlagung und Haftung für Schulden stammen aus dem Erbgesetz (Amtsblatt Montenegros 74/2008, Artikel 5, 9 bis 20, 27, 28, 130 bis 136, 140 und 141). Das Verfahren beim Notar regelt das Gesetz über das außerstreitige Verfahren (Artikel 94 bis 99, 119a bis 134f). Die Notargebühr stammt aus dem Tarif über die Vergütung der Notare als Gerichtskommissäre im Nachlassverfahren (Amtsblatt Montenegros 49/2026). Die Steuer regelt das Gesetz über die Grunderwerbsteuer (Artikel 8, 9, 11, 14, 15 und 16, mit der Änderung im Amtsblatt Montenegros 132/2026). Die Stellung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners regeln die Artikel 66 und 67 des Gesetzes über die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (Amtsblatt Montenegros 67/2020). Fijaka ist eine Anzeigenplattform und leistet keine Rechtsberatung; für einen konkreten Nachlass wenden Sie sich an einen Notar oder einen Anwalt.
